Beweisbeschluss Unterhaltseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Muster Beweisbeschluss zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit
Es ist Beweis zu erheben zu der Frage, welches durchschnittliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Antragsgegner aus seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Firma Max Muster in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erzielt hat, durch Einholung eines schriftlichen betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens.
Sollten für den angeführten Zeitraum nicht alle Jahresabschlüsse und die damit in Verbindung stehenden Einkommensteuererklärungen des Antragsgegners vorliegen, so wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Erstellung der Jahresabschlüsse und Einkommensteuererklärungen zu veranlassen.
Der Sachverständige wird ermächtigt, weitere noch erforderliche Unterlagen direkt bei den Beteiligten anzufordern. Den Beteiligten wird aufgegeben, dem Sachverständigen auf dessen schriftliche Anforderung hin sämtliche zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Zum Sachverständigen wird bestimmt: Herr Diplom-Betriebswirt Wolfgang Lind, AD ACTA Gutachten GmbH, Bahnhofstr. 8, 74834 Elztal. Die Frist zur Erstellung des Sachverständigengutachtens wird auf 4 Monate ab Eingang der Akten beim Sachverständigen bestimmt.
Die Antragstellerseite hat einen Auslagenvorschuss von 4.000,00 € einzuzahlen. Die Versendung der Akten zum Sachverständigen wird davon abhängig gemacht, dass bis spätestens TT.MM.2020 die Einzahlung des Auslagenvorschusses dem Gericht nachgewiesen wird.
Variante 1: mit Bereinigung der Privatsteuern und Vorsorgeaufwendungen
Es ist Beweis zu erheben zu der Frage, welches durchschnittliche unterhaltsrechtlich relevante Einkommen der Antragsgegner aus seiner selbstständigen Tätigkeit bei der Firma Max Muster in den Jahren 2017, 2018 und 2019 erzielt hat, durch Einholung eines schriftlichen betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens.
Das Einkommen ist um Privatsteuern und Vorsorgeaufwendungen (davon Altersvorsorgebeiträge bis max. 24% des Bruttoeinkommens) zu bereinigen.